2. Entwicklung der rechtlichen und infektiologischen Standards

Im Rahmen des zweiten Arbeitspakets werden rechtliche und hygienische Voraussetzungen zum Aufbau von Humanmilchbanken identifiziert und beschrieben. Ziel ist es, die Deckung des klinikeigenen Bedarfs auf Basis des internationalen Forschungstands und unter Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Die auf Grundlage der Befragungen (AP1) identifizierten Vorgehensweisen finden hierbei Berücksichtigung.


Rechtliche Standards


Die Arbeitsgruppe am Institut für Rechtsfragen der Medizin befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Frauenmilchbanken, die von der Gewinnung bis zur Verabreichung der Frauenmilch reichen. Weder die Rechtsnatur der Frauenmilch noch ihre Verabreichung an Säuglinge sind bislang national oder europarechtlich geregelt. Ebenso mangelt es an einschlägiger Rechtsprechung. Hieraus ergeben sich neben einer landesuneinheitlichen Handhabung, Rechtsunsicherheiten für die Beteiligten der Frauenmilchspende, die den weiteren Ausbau der Frauenmilchbanken behindern. Trotz vielfältiger Wirkungen stellt die Frauenmilch rechtlich betrachtet weder ein Medizinprodukt noch ein Gewebe noch ein Arzneimittel dar. Sie bleibt ein Lebensmittel sui generis, das es erfordert, nicht strikt einem einzigen Regime zu folgen, sondern das bestehende Recht zu nutzen, um ein geeignetes und interessensgerechtes rechtliches Konstrukt zu entwickeln.

AP2 ist daher darauf gerichtet einen mit dem geltenden Recht konformen Rahmen für die Frauenmilchspende zu erarbeiten, der sowohl den Schutz der vulnerablen Neu- und Frühgeborenen als auch die Anforderungen des Spendeprozesses und die Interessen der Frauenmilchspenderinnen berücksichtigt. Neben der Bewertung der rechtlichen Qualifikation der Frauenmilch, sind in AP2 bislang unter analoger Anwendung transfusionsrechtlicher Vorschriften kumulativ mit dem (europäischen) Lebensmittelrecht die grundlegenden Pflichten der Frauenmilchbanken für eine sichere und hygienische Spende erarbeitet worden.
Darüber hinaus wurden weitere juristische Aspekte wie die Aufklärung und Einwilligung der Sorgeberechtigten der Neugeborenen sowie der Spenderinnen beleuchtet.

Instituts für Rechtsfragen der Medizin (IMR), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf